Satzung des Verkehrsvereins Bielefeld e. V.

§ 1  NAME, SITZ

Der Verein führt den Namen Verkehrsverein Bielefeld e. V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen. Sitz des Vereins ist Bielefeld. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein führt als Zeichen das jeweils gültige Werbesymbol der Stadt Bielefeld mit dazugehörigem Slogan.

§ 2  ZWECK

Ziel des Vereins ist die Förderung der Stadt Bielefeld und die Stärkung ihrer Position in der Region Ostwestfalen-Lippe, indem er dazu beiträgt, dass die Attraktivität und Lebensqualität Bielefelds für Bürger:innen und Besucher:innen kontinuierlich weiterentwickelt wird. Der Verein fördert die Arbeit des Stadtmarketings und ist Gesellschafter der Bielefeld Marketing GmbH.

Der Verein setzt sich darüber hinaus als Impulsgeber insbesondere für folgende Themen ein:

  • Stärkung der Willkommenskultur durch Förderung des Städte-, Geschäfts- und Tagestourismus
  • Stärkung der Wirtschaftskraft
  • Begleitung einer nachhaltigen Stadtentwicklung, sowohl in der Innenstadt als auch in den Bezirken
  • Dieses geschieht beispielsweise durch:
  • Förderung von Besuchsanlässen, wie z. B. Veranstaltungen, Events, Tagungen und Kongressen
  • Unterstützung von öffentlichkeitswirksamen Projekten und Initiativen aus den Bereichen Kultur, Sport, Wissenschaft und Wirtschaft
  • Durchführung von Maßnahmen, die der Förderung der Bürgerbeteiligung dienen

Der Verein fördert die Vernetzung seiner Mitglieder und deren kommunikativen Austausch. Er bemüht sich, die Beziehungen seiner Mitglieder untereinander zu vertiefen, das gegenseitige Verständnis zu wecken und gesellige Zusammenkünfte zu pflegen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar diese Zwecke. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (§ 21 BGB). Überschüsse sind für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Der Verein verfolgt nur Gemeinwohlzwecke, er ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3  MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder des Vereins können sein:

a) Natürliche Personen,

b) handelsrechtliche Personen- und Kapitalgesellschaften,

c) öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstige Rechtspersonen des öffentlichen Rechts wie z. B. Verwaltung, Kammern usw.,

d) sonstige Vereine, Verbände und Vereinigungen.

Bei Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft verpflichtet zum Einsatz für die Vereinszwecke. Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Konkurseröffnung, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss 6 Monate vorher durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Frist von 2 Wochen Beschwerde an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Sie muss innerhalb dieser Frist beim Vorstand eingegangen sein.

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Verdiente Mitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenvorstandsmitgliedern oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenvorstandsmitglieder haben das Recht, an den Vorstandssitzungen beratend ohne Stimme teilzunehmen.

§ 4  ORGANE

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 5  MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die jährliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Beitragsfestsetzung,
  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Entgegennahme eines Geschäftsberichtes,
  • die Entgegennahme der Rechnungslegung für das vergangene Jahr und der Etatvorentwurf für das kommende Jahr,
  • die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
  • die Wahl von Rechnungsprüfern für das folgende Jahr.

Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuladen.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht der Mitglieder nach § 3 Buchstabe b) - d) wird durch ihren gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Die Vertretungsbefugnis ist dem Vorsitzenden nachzuweisen.

§ 6  VORSTAND

Der Vorstand besteht aus mindestens 10, höchstens 11 Mitgliedern:

Dem Vorstand gehören an:

  • der/die Oberbürgermeister:in der Stadt Bielefeld,
  • der/die Geschäftsführer:in des Handelsverbandes OWL,
  • der/die Geschäftsführer:in des Hotel- und Gaststättenverbandes Ostwestfalen,
  • ein:e Vertreter:in der Kreditinstitute,
  • ein:e Vertreter:in der Wirtschaft,
  • ein:e Vertreter:in der Wissenschaft
  • sowie 4 bis 5 weitere Mitglieder des Verkehrsvereins.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n, drei Stellvertreter:innen und den/die Schatzmeister:in. Die Dauer einer Wahlperiode beträgt 5 Jahre, beginnend ab Wahlbeschluss durch den Vorstand, mit der Option um jeweils eine Verlängerung um weitere 5 Jahre. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die drei Stellvertreter:innen und der/die Schatzmeister:in.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines/einer evtl. Nachfolgers/Nachfolgerin im Amt.

Der/die Geschäftsführer:in des Vereins nimmt an allen Sitzungen des Vorstandes teil.

§ 7  AUSSCHÜSSE

Der Vorstand kann für besondere Fachgebiete und Aufgaben Ausschüsse bilden, diese können auch durch den Vorstand wieder aufgelöst werden.

§ 8  VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Vorstand und Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder vertreten sind. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz in den Organen führt der/die Vorsitzende oder ein/eine Stellvertreter:in.

Über die Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften durch die Geschäftsführung anzufertigen, die von dem/der Leiter:in der Versammlung und durch den/die Geschäftsführer:in abzuzeichnen sind.

Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Einladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse und der Mitgliederversammlungen müssen schriftlich erfolgen.

§ 9  GESCHÄFTSFÜHRUNG

Der/die Geschäftsführer:in des Vereins wird vom Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit gewählt. Seine/ihre Pflichten ergeben sich aus einem durch den Vorstand aufgestellten Aufgabenkatalog.

§ 10  SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei bedürfen Satzungsänderungen einer 2/3- Mehrheit.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾-Mehrheit der Vereinsmitglieder beschlossen werden.

Sind in einer Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins zu beschließen hat, weniger Mitglieder anwesend, als für die Beschlussfassung nötig sind, so kann innerhalb von 4 Wochen ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit 3/4 der Anwesenden die Auflösung des Vereins beschlossen werden. In der Einladung zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bielefeld zu, die es im Sinne der in § 2 der Satzung dargelegten Zwecke des Vereins zu verwenden hat.

[Stand 7. September 2021]